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Girbinger Immobilien
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma GIRBINGER Immobilien

Vorbemerkung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Für Kaufleute i. S. des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne, dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 1 Vertraulichkeit
Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unseren Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung von GIRBINGER Immobilien an Dritte weitergegeben werden.  Zuwiderhandlungen verpflichten ggf.  den Weitergebenden im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet-/Kaufvertrag) zur Zahlung der Provision in der ursprünglich vereinbarten Höhe, bzw. in Höhe wie im Exposé erwähnt.

§ 2 Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass GIRBINGER Immobilien zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

§ 3 Vorkenntnis
Ist ein von uns angebotenes Objekt unserem Kunden bereits bekannt, so hat dieser uns innerhalb von drei Kalendertagen die bestehende Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so hat unser Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstehen, dass unser Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

§ 4 Haftungsbeschränkung
Die durch uns erteilten Auskünfte und Angaben beruhen auf Informationen und Mitteilungen Dritter. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird durch uns nicht übernommen, es sei denn, uns trifft hinsichtlich der Angaben grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für anderweitige Pflichtverletzungen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter.

§ 5 Vertragsabschluss / Provision
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages. Die Provision ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet-/Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.  Sollte durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag zustande kommen, ist eine Provision vom Auftraggeber an GIRBINGER Immobilien zu zahlen.

§ 6 Doppeltätigkeit
GIRBINGER Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

§ 7 Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch von GIRBINGER Immobilien besteht auch bei Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt dabei vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt.

§ 8 Einwilligung in Telefonanrufe und Werbung per Email
Der Auftraggeber erklärt seine – jederzeit widerrufliche - Einwilligung dazu, durch uns oder durch uns beauftragte Dritte zwecks Beratung und Information zu Immobilienangeboten telefonisch oder per Email informiert zu werden.

§ 9 Gerichtsstand
Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand Königstein im Taunus. vereinbart. Es findet ausschließliches deutsches Recht Anwendung.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

Stand: März 2018
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